Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 52

§ 52 – Förderungsberechtigte junge Menschen

(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, normal die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und normal deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. normal arabic (2) Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und normal schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. normal arabic Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.

Kurz erklärt

  • Junge Menschen, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme benötigen, sind förderungsberechtigt, wenn sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Maßnahme erfolgreich abschließen können.
  • Auch Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.
  • Ausländer mit Aufenthaltsgestattung müssen seit mindestens 15 Monaten im Bundesgebiet sein und über schulische sowie deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
  • Ausländer, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, müssen sich mindestens drei Monate im Land aufhalten, um förderungsberechtigt zu sein.
  • Für geduldete Ausländer gilt, dass ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt sein muss, um förderungsberechtigt zu sein.