Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 50

§ 50 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regeln aufzustellen.
  • Diese Regeln betreffen die Voraussetzungen für Förderungen.
  • Sie regeln auch die Art und den Umfang der Förderungen.
  • Zudem wird das Verfahren zur Beantragung von Förderungen festgelegt.
  • Die Anordnung erfolgt durch die Bundesagentur.