Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 47

§ 47 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regeln erlassen.
  • Diese Regeln betreffen die Förderung nach den §§ 44 und 45.
  • Es sind Details zu Voraussetzungen, Grenzen und Verfahren festzulegen.
  • Die Rechtsverordnung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Regelungen können pauschalisiert werden.