Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 42

§ 42 – Grundsatz der Unentgeltlichkeit

(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und normal sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat. normal arabic (3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden. (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit bietet Beratung und Vermittlung kostenlos an.
  • Arbeitgeber können zur Erstattung von besonderen Kosten aufgefordert werden, wenn diese über das Übliche hinausgehen.
  • Die Agentur kann eine Vermittlungsgebühr von Arbeitgebern erheben, die internationale Vermittlungen in Anspruch nehmen.
  • Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes sind auf die Gebührenanhebung anwendbar.
  • Arbeitgeber dürfen die Erstattung von Kosten nicht von den vermittelten Arbeitnehmern oder Dritten verlangen.