§ 41 – Einschränkung des Fragerechts
(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder normal b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung normal alpha vorgesehen ist, normal die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und normal bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt. normal arabic (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit darf keine Daten von Ausbildung- und Arbeitsuchenden erheben, die Arbeitgeber nicht vor einer Einstellung fragen dürfen.
- Informationen über Gewerkschafts-, Parteizugehörigkeit oder Religionsgemeinschaften dürfen nur bei den Betroffenen selbst erhoben werden.
- Diese Daten dürfen nur erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn eine Vermittlung in bestimmten Einrichtungen vorgesehen ist.
- Eine Vermittlung ist nur zulässig, wenn die Betroffenen bereit sind, in diesen speziellen Einrichtungen zu arbeiten.
- Die Regelungen gelten auch für die in § 39a genannten Personen.