Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 39a
§ 39a – Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Kurz erklärt
- Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz können Leistungen erhalten, wenn ein dauerhafter Aufenthalt wahrscheinlich ist.
- Personen, die nach § 61 des Asylgesetzes nicht arbeiten dürfen, sind betroffen.
- Bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat wird angenommen, dass ein dauerhafter Aufenthalt unwahrscheinlich ist.
- Die Regelung betrifft nur rechtmäßige Aufenthalte.
- Die Vermutung gilt für bestimmte Länder, die als sicher eingestuft sind.