Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 39

§ 39 – Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden. (2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten. (3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, normal der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird, normal die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. normal arabic Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber müssen der Bundesagentur für Arbeit Informationen und Unterlagen für die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsuchenden bereitstellen.
  • Sie können entscheiden, ob bestimmte Personen ausgeschlossen werden oder nur geeignete Kandidaten vermittelt werden sollen.
  • Die Agentur für Arbeit bietet eine Beratung an, wenn eine freie Stelle nicht innerhalb von drei Monaten besetzt werden kann.
  • Die Vermittlung kann eingestellt werden, wenn die Arbeitsbedingungen unzumutbar sind und der Arbeitgeber darüber informiert wurde.
  • Nach einer erfolglosen Vermittlung kann der Arbeitgeber die Dienste der Agentur erneut in Anspruch nehmen.