Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 28

§ 28 – Sonstige versicherungsfreie Personen

(1) Versicherungsfrei sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, normal normal die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben, normal normal während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist. normal normal normal arabic (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. (3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Kurz erklärt

  • Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden, sind versicherungsfrei.
  • Versicherungsfreiheit gilt auch für Personen mit dauerhafter Minderung der Leistungsfähigkeit, wenn dies von der Agentur für Arbeit und der Rentenversicherung festgestellt wurde.
  • Personen, die eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers erhalten, sind ebenfalls versicherungsfrei.
  • Beschäftigte oder Sozialleistungsbezieher sind versicherungsfrei, wenn ihnen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
  • Nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe ohne Wohnsitz in bestimmten Staaten sind ebenfalls versicherungsfrei.