Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 24

§ 24 – Versicherungspflichtverhältnis

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

Kurz erklärt

  • Personen, die beschäftigt sind oder aus anderen Gründen versicherungspflichtig sind, fallen unter das Versicherungspflichtverhältnis.
  • Für Beschäftigte beginnt das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis oder nach dem Ende der Versicherungsfreiheit.
  • Das Versicherungspflichtverhältnis bleibt auch während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall bestehen.
  • Es endet für Beschäftigte mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder vor Eintritt der Versicherungsfreiheit.
  • Für andere versicherungspflichtige Personen endet es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt sind.