Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 21
§ 21 – Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Kurz erklärt
- Träger können Einzelpersonen oder Unternehmen sein.
- Sie führen Maßnahmen zur Arbeitsförderung durch.
- Träger können die Maßnahmen selbst oder durch andere durchführen lassen.
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind ebenfalls Träger.
- Die Maßnahmen dienen der Unterstützung von Arbeitsuchenden.