Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 21

§ 21 – Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Kurz erklärt

  • Träger können Einzelpersonen oder Unternehmen sein.
  • Sie führen Maßnahmen zur Arbeitsförderung durch.
  • Träger können die Maßnahmen selbst oder durch andere durchführen lassen.
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind ebenfalls Träger.
  • Die Maßnahmen dienen der Unterstützung von Arbeitsuchenden.