§ 18 – Langzeitarbeitslose
(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht. (2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, normal normal Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, normal normal Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen, normal normal Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist, normal Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, normal normal Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und normal normal kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. normal normal normal arabic (3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.
Kurz erklärt
- Langzeitarbeitslose sind Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind.
- Bestimmte Unterbrechungen, wie Krankheit oder Teilnahme an Fördermaßnahmen, zählen nicht zur Dauer der Arbeitslosigkeit.
- Innerhalb von fünf Jahren bleiben verschiedene Unterbrechungen unberücksichtigt, z.B. Pflegezeiten oder Integrationskurse.
- Auch kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis werden nicht angerechnet.
- Wenn Unterbrechungen nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung ersichtlich sind, reicht eine Glaubhaftmachung aus.