Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 16

§ 16 – Arbeitslose

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, normal normal eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und normal normal sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. normal normal normal arabic (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Kurz erklärt

  • Arbeitslose sind Personen, die vorübergehend nicht arbeiten und Arbeitslosengeld beantragen können.
  • Sie müssen aktiv nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung suchen.
  • Arbeitslose müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
  • Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist erforderlich, um als arbeitslos zu gelten.
  • Personen, die an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen, gelten nicht als arbeitslos.