Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 14

§ 14 – Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

Kurz erklärt

  • Auszubildende sind Personen, die eine Berufsausbildung machen.
  • Sie können auch an geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
  • Einstiegsqualifizierungen zählen ebenfalls zu den Auszubildenden.
  • Diese Regelung betrifft alle, die in diesen Programmen beschäftigt sind.
  • Die Definition umfasst verschiedene Formen der beruflichen Vorbereitung.