§ 9 – Ortsnahe Leistungserbringung
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. (1a) (weggefallen) (2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen. (3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, normal normal Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, normal normal Kammern und berufsständischen Organisationen, normal normal Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, normal normal allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen, normal normal Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie normal normal Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. normal normal normal arabic Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und normal normal Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. normal normal normal arabic Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.
Kurz erklärt
- Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind hauptsächlich für die Arbeitsförderung zuständig und berücksichtigen dabei die lokalen Arbeitsmarktbedingungen.
- Sie sollen den Arbeitsmarkt transparenter machen und helfen, Angebot und Nachfrage auszugleichen.
- Die Wirksamkeit der aktiven Arbeitsmarktpolitik muss regelmäßig überprüft werden, wofür ein regionales Arbeitsmarktmonitoring eingerichtet wird.
- Die Agenturen arbeiten eng mit Gemeinden, Kreisen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen relevanten Institutionen zusammen.
- Diese Zusammenarbeit zielt darauf ab, Maßnahmen gemeinsam durchzuführen und Missbrauch von Leistungen zu verhindern.