Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 5
§ 5 – Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
Kurz erklärt
- Aktive Arbeitsförderung soll gezielt eingesetzt werden.
- Die Maßnahmen basieren auf Beratungs- und Vermittlungsgesprächen.
- Ziel ist es, Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden.
- Langzeitarbeitslosigkeit soll verhindert werden.
- Leistungen sollen helfen, den Verlust des Arbeitsentgelts zu ersetzen.