Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 82
§ 82 – Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches.
Kurz erklärt
- Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen bis zum 28. Februar 2021 beginnen.
- Diese Hilfen enden bis zum 30. September 2021 oder bis zum 31. März 2022, je nach Regelung.
- Assistierte Ausbildung muss bis zum 30. September 2020 beginnen.
- Es gelten bestimmte Vorschriften aus dem Dritten Buch in der alten Fassung.
- Die genannten Paragraphen regeln die Bedingungen für diese Maßnahmen.