§ 76 – Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden. (2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.
Kurz erklärt
- Mehrere Arbeitsgemeinschaften können in einem kommunalen Gebiet gleichzeitig Aufgaben übernehmen.
- Abweichend von bestimmten Regelungen können mehrere gemeinsame Einrichtungen gebildet werden.
- Bei einem Wechsel der Trägerschaft oder Organisationsform übernimmt der neue Träger die Aufgaben des alten Trägers.
- Dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
- Die Träger müssen alle notwendigen Informationen für den Wechsel bereitstellen und Sozialdaten automatisiert austauschen.