§ 72 – Sofortzuschlag
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder normal normal nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). normal normal normal arabic Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt. (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Kurz erklärt
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Anspruch auf Bürgergeld erhalten zusätzlich 25 Euro monatlich, wenn sie in bestimmten Regelbedarfsstufen sind.
- Der Sofortzuschlag gilt auch für diejenigen, die nur Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben oder wegen Berücksichtigung von Kindergeld keinen Bürgergeldanspruch haben.
- Der Zuschlag wurde erstmals im Juli 2022 ausgezahlt.
- Bei rückwirkenden Änderungen der Bewilligung von Bürgergeld oder Bildungsleistungen wird der Sofortzuschlag nicht zurückgefordert.
- Bestimmungen aus § 42 Absatz 4 gelten ebenfalls für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.