§ 68 – Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro, normal bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro, normal bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro, normal bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro, normal bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und normal bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro. normal arabic Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
Kurz erklärt
- Personen in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit können Bürgergeld in Form von Sachleistungen erhalten.
- Der Wert der Sachleistungen variiert je nach Altersgruppe und Lebenssituation:
- 186 Euro für alleinstehende Erwachsene,
- 167 Euro für Erwachsene in Partnerschaften,
- 149 Euro für junge Erwachsene (18-25 Jahre),
- 178 Euro für Jugendliche (14-18 Jahre),
- 131 Euro für Kinder (6-14 Jahre),
- 98 Euro für Kleinkinder (0-6 Jahre).
- Sachleistungen können auch durch andere öffentliche oder private Träger bereitgestellt werden, wenn dies von der Agentur für Arbeit genehmigt wird.
- Die Agentur für Arbeit erstattet den Trägern der Gemeinschaftsunterkünfte die Kosten für Verpflegung und Haushaltsstrom.
- Diese Regelung gilt für die Bedarfe an Ernährung und Haushaltsenergie.