Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 65e

§ 65e – Übergangsregelung zur Aufrechnung

Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.

Kurz erklärt

  • Der zuständige Leistungsträger kann Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten aufrechnen.
  • Dies geschieht mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers.
  • Die Aufrechnung betrifft Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Die Voraussetzungen für die Aufrechnung sind in § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 geregelt.
  • Die Aufrechnung ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung beschränkt.