Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 63

§ 63 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, normal normal entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, normal normal entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, normal normal entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, normal normal entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder normal entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. normal normal normal arabic (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer falsche oder unvollständige Auskünfte gibt oder diese nicht rechtzeitig erteilt.
  • Dies betrifft insbesondere Informationen zur Erwerbstätigkeit, Arbeitsentgelt und Bescheinigungen.
  • Auch das verspätete Vorlegen von Vordrucken ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Die Regelungen gelten auch in Verbindung mit bestimmten anderen Paragraphen.
  • Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 5.000 Euro verhängt werden, je nach Schwere des Vergehens.