Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 51

§ 51 – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

Kurz erklärt

  • Träger der Leistungen können private Stellen beauftragen.
  • Dies gilt für Aufgaben zur Eingliederung in Arbeit.
  • Auch zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch dürfen private Stellen beauftragt werden.
  • Abweichung von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches ist erlaubt.
  • Private Stellen dürfen Sozialdaten verarbeiten.