Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 48b

§ 48b – Zielvereinbarungen

(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur, normal normal die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen, normal normal das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie normal normal die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern normal normal normal arabic Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten. (2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen. (3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe. (4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren. (5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich. (6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen, normal normal die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließt Vereinbarungen mit verschiedenen Behörden und der Bundesagentur ab, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen.
  • Diese Vereinbarungen werden nach der Beschlussfassung des Bundestages über das Haushaltsgesetz abgeschlossen.
  • Die Hauptziele der Vereinbarungen sind die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in den Arbeitsmarkt und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug.
  • Die Vereinbarungen sollen auch die soziale Teilhabe verbessern und orientieren sich an bestehenden Kooperationsvereinbarungen.
  • Für die Umsetzung und Überprüfung der Ziele sind bestimmte Daten und Kennzahlen entscheidend.