Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 48a

§ 48a – Vergleich der Leistungsfähigkeit

(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt Kennzahlenvergleiche zur Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsträger.
  • Diese Vergleiche basieren auf bestimmten Kennzahlen und werden vierteljährlich veröffentlicht.
  • Die Kennzahlen sollen die örtliche Aufgabenwahrnehmung der Träger fördern.
  • Das Ministerium darf durch Rechtsverordnung die notwendigen Kennzahlen und das Verfahren zur Weiterentwicklung festlegen.
  • Die Zustimmung des Bundesrates ist für die Rechtsverordnung erforderlich.