§ 48 – Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Landesbehörden überwachen die zugelassenen kommunalen Träger.
- Die Bundesregierung übt die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden aus, wenn kommunale Träger Aufgaben der Bundesagentur übernehmen.
- Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu rechtlichen Fragen der Leistungserbringung erlassen, mit Zustimmung des Bundesrates.
- Die Rechtsaufsicht kann auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen werden.
- Das Bundesministerium kann ebenfalls Verwaltungsvorschriften zur Abrechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen, mit Zustimmung des Bundesrates.