Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 44
§ 44 – Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Kurz erklärt
- Leistungsträger können Ansprüche aufgeben.
- Dies gilt, wenn die Einziehung unbillig wäre.
- Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.
- Es wird auf die Fairness der Situation geachtet.
- Ziel ist es, unzumutbare Belastungen zu vermeiden.