Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 43a

§ 43a – Verteilung von Teilzahlungen

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.

Kurz erklärt

  • Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche reduzieren die Aufwendungen der Träger.
  • Dies gilt sowohl für Ansprüche gegen Leistungsberechtigte als auch gegen Dritte.
  • Die Minderung der Aufwendungen erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Anteile an der Forderung.
  • Träger sind die Institutionen, die die Aufwendungen tragen.
  • Die Regelung betrifft die finanziellen Beziehungen zwischen Trägern und Anspruchsberechtigten.