Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 41

§ 41 – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. (3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder normal normal die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. normal normal normal arabic Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Kurz erklärt

  • Jeder hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag, wobei ein Monat mit 30 Tagen gerechnet wird.
  • Wenn die Leistungen nicht für einen vollen Monat gewährt werden, erfolgt die Auszahlung anteilig.
  • Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, mit einer Regel zur Aufrundung bei bestimmten Ziffern.
  • Der Anspruch auf Leistungen wird in der Regel für ein Jahr entschieden, kann aber auf sechs Monate verkürzt werden, wenn es besondere Umstände gibt.
  • Bei Bescheiden über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts muss auf separate Entscheidungen zu weiteren Bedarfen hingewiesen werden.