Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 34b

§ 34b – Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar. (2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Leistungsträger ohne Wissen über andere Leistungen an eine berechtigte Person zahlt, muss diese die Zahlung zurückerstatten.
  • Die Rückerstattung erfolgt in der Höhe, die auch nach bestimmten gesetzlichen Regelungen gefordert werden könnte.
  • Ein Erstattungsanspruch entfällt, wenn der gezahlte Betrag als Einkommen angerechnet wird.
  • Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach vier Jahren.
  • Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde.