Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 30

§ 30 – Berechtigte Selbsthilfe

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und normal normal zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war. normal normal normal arabic War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Kurz erklärt

  • Wenn eine leistungsberechtigte Person im Voraus an einen Anbieter zahlt, muss der kommunale Träger die Kosten übernehmen.
  • Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung zum Zeitpunkt der Selbsthilfe erfüllt waren.
  • Die Leistung muss normalerweise als Sach- oder Dienstleistung erbracht werden, und dies darf nicht durch eigenes Verschulden der Person verhindert worden sein.
  • Wenn die Person nicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnte, wird dieser so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt der Selbsthilfe gestellt worden.
  • Die Regelung betrifft die Unterstützung bei der Deckung von Bedarfen.