Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 25
§ 25 – Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Träger der Leistungen zahlen Vorschüsse auf diese Verletztengeldleistungen.
- Vorschüsse werden weitergezahlt, solange sie nicht länger als einen Monat gewährt werden.
- Bei längeren Vorschusszahlungen erhalten die Träger monatliche Abschlagszahlungen.
- Eine bestimmte Regelung (§ 102 des Zehnten Buches) gilt auch für diese Abschlagszahlungen.