§ 22b – Inhalt der Satzung
(1) In der Satzung ist zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und normal normal in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. normal normal normal arabic In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen. (3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen einer Behinderung oder normal normal der Ausübung ihres Umgangsrechts. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Satzung legt fest, welche Wohnfläche und Kosten für Unterkunft als angemessen gelten, basierend auf dem lokalen Wohnungsmarkt.
- Es können auch angemessene Werte für Heizkosten und Verbrauch bestimmt werden.
- Kreise und kreisfreie Städte dürfen ihre Gebiete in Vergleichsräume unterteilen und für jeden Raum eigene Angemessenheitswerte festlegen.
- Eine Begründung zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten muss der Satzung beigefügt und öffentlich bekannt gemacht werden.
- Für Personen mit besonderen Bedürfnissen, wie z.B. Menschen mit Behinderungen, sollen spezielle Regelungen für Unterkunft und Heizung getroffen werden.