Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 19

§ 19 – Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. (2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28. (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.

Kurz erklärt

  • Erwerbsfähige Personen erhalten Bürgergeld, während nicht erwerbsfähige Personen in Bedarfsgemeinschaften ebenfalls Bürgergeld erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf andere Leistungen haben.
  • Die Leistungen umfassen Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Kosten für Unterkunft und Heizung.
  • Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht unter bestimmten Bedingungen, sofern keine anderen Leistungen in Anspruch genommen werden.
  • Für Kinder, die bereits Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf entsprechende Leistungen.
  • Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden gewährt, wenn Einkommen und Vermögen die Bedarfe nicht abdecken.