§ 17 – Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen. (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, normal normal die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und normal normal die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen normal normal normal arabic besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Träger sollen keine eigenen Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit schaffen, wenn es bereits geeignete Angebote von Dritten gibt.
- Sie sollen die Träger der freien Wohlfahrtspflege bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützen.
- Wenn Leistungen von Dritten erbracht werden, müssen Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen getroffen werden.
- Die Vergütung für die Leistungen erfolgt nur, wenn solche Vereinbarungen bestehen.
- Die Vereinbarungen müssen wirtschaftlich, sparsam und leistungsfähig sein.