§ 16b – Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
Kurz erklärt
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können Einstiegsgeld erhalten, um in den Arbeitsmarkt einzutreten.
- Das Einstiegsgeld wird für maximal 24 Monate gezahlt, solange eine Erwerbstätigkeit besteht.
- Die Höhe des Einstiegsgeldes berücksichtigt die Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die genauen Regelungen zur Bemessung des Einstiegsgeldes festlegen.
- Bei der Bemessung wird auch der individuelle Regelbedarf der Leistungsberechtigten berücksichtigt.