§ 12a – Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder normal normal Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. normal normal normal arabic Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte müssen Sozialleistungen anderer Träger beantragen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern.
- Sie sind jedoch nicht verpflichtet, vor dem 63. Lebensjahr eine Altersrente vorzeitig zu beantragen.
- Auch Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen nicht beantragt werden, wenn dies die Hilfebedürftigkeit nicht für mindestens drei Monate beseitigt.
- Von 2023 bis Ende 2026 gilt, dass die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nicht besteht.
- Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird.