Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
Anlage

Anlage – (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 535) center col1 15* center col2 27* center col3 33* gültig im Kalenderjahr 1 col1 middle Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr 1 center col2 Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr 1 center col3 bottom 1 col1 1 1 100 Euro 1 col2 1 1 – 1 col3 1 1 1 col1 1 100 Euro 1 col2 1 50 Euro 1 col3 1 1 103 Euro 1 51,50 Euro 1 middle 1 104 Euro 1 52 Euro 1 1 116 Euro 1 58 Euro 1 1 130 Euro 1 65 Euro 1 1 130 Euro 1 65 Euro 1 top left 50 3 1 all 1 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt regelt Teilbeträge für Schulhalbjahre im Kalenderjahr.
  • Es gibt unterschiedliche Beträge für das erste und zweite Schulhalbjahr.
  • Die Beträge variieren je nach Jahr und können 100 Euro, 103 Euro, 104 Euro, 116 Euro oder 130 Euro betragen.
  • Für das zweite Schulhalbjahr sind die Beträge in der Regel niedriger.
  • Die genauen Beträge sind in einer Tabelle aufgeführt.