Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 134
§ 134 – Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
(1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. (2) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
Kurz erklärt
- Die Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 steigen zum 1. Januar 2023 um 4,54 Prozent.
- Die Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 steigen zum 1. Januar 2023 um 6,9 Prozent.
- Die entsprechenden Anlagen zu § 28 werden zum 1. Januar 2023 aktualisiert.
- Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 steigen im Jahr 2023 um 11,75 Prozent.
- Die Anlage zu § 34 wird ebenfalls zum 1. Januar 2023 ergänzt.