Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 128e
§ 128e – Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen, normal normal die Kennnummern des Leistungsberechtigten, normal normal Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. normal normal normal arabic (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
Kurz erklärt
- Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik umfassen Namen und Adressen der Auskunftspflichtigen sowie Kontaktdaten für Rückfragen.
- Die Kennnummern der Leistungsberechtigten sind wichtig zur Überprüfung der Statistik.
- Diese Kennnummern enthalten keine persönlichen oder sachlichen Informationen über die Leistungsberechtigten.
- Die Kennnummern müssen nach der letzten Bestandserhebung schnellstmöglich gelöscht werden.
- Die Regelung dient der Genauigkeit und Aktualität der statistischen Erhebungen.