Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 123
§ 123 – Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, normal normal für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, normal normal Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. normal normal normal arabic (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
Kurz erklärt
- Hilfsmerkmale für Erhebungen sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen.
- Für bestimmte Erhebungen sind auch Kennnummern der Leistungsberechtigten erforderlich.
- Zudem müssen Name und Telefonnummer einer Kontaktperson für Rückfragen angegeben werden.
- Die Kennnummern dienen der Überprüfung der Statistik und der Aktualisierung der letzten Bestandserhebung.
- Persönliche Daten der Leistungsberechtigten sind nicht enthalten und müssen nach der Erhebung gelöscht werden.