Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 121

§ 121 – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über die Leistungsberechtigten, denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), normal normal b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52), normal normal c) (weggefallen) normal normal d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66), normal normal e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und normal normal f) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74) normal normal normal arabic normal geleistet wird, normal normal die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel normal normal normal arabic als Bundesstatistik durchgeführt.

Kurz erklärt

  • Es werden Erhebungen über die Leistungsberechtigten in verschiedenen Bereichen der Sozialhilfe durchgeführt.
  • Die Bereiche umfassen Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege und Unterstützung bei sozialen Schwierigkeiten.
  • Die Erhebungen sollen die Auswirkungen dieser Hilfen bewerten und deren Weiterentwicklung unterstützen.
  • Die Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfeträger werden ebenfalls erfasst.
  • Diese Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.