Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 119

§ 119 – Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und normal normal das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. normal normal normal arabic Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Träger der Sozialhilfe kann Sozialdaten an wissenschaftliche Einrichtungen übermitteln, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Forschung durchführen.
  • Die Datenübermittlung ist nur erlaubt, wenn sie für das Forschungsvorhaben notwendig ist und anonymisierte Daten nicht ausreichen.
  • Das öffentliche Interesse an der Forschung muss das Interesse der Betroffenen an Datenschutz deutlich überwiegen.
  • Vor der Datenübermittlung müssen die Betroffenen schriftlich über die Übermittlung, den Zweck der Forschung und ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
  • Betroffene können innerhalb eines Monats nach der Information der Übermittlung widersprechen.