Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 116

§ 116 – Beteiligung sozial erfahrener Dritter

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. (2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Kurz erklärt

  • Vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften müssen sozial erfahrene Dritte angehört werden.
  • Diese Dritten kommen insbesondere aus Organisationen, die Bedürftige unterstützen.
  • Auch Vertreter von Sozialleistungsempfängern sollen gehört werden.
  • Bei Widersprüchen gegen die Ablehnung von Sozialhilfe müssen diese Dritten beratend beteiligt werden.
  • Dies gilt, sofern das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.