Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 110

§ 110 – Umfang der Kostenerstattung

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe. (2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.

Kurz erklärt

  • Die Kosten werden erstattet, wenn die Leistung den Vorgaben des Buches entspricht.
  • Die Erstattung richtet sich nach den Sozialhilfe-Grundsätzen am Wohnort der Leistungsberechtigten.
  • Kosten unter 2.560 Euro für bis zu zwölf Monate werden nicht erstattet, außer bei vorläufigen Leistungen.
  • Die 2.560 Euro-Grenze gilt auch für Haushaltsmitglieder, die gemeinsam Kosten haben.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Erstattung von Kosten für Mitglieder eines Haushalts.