Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 105
§ 105 – Kostenersatz bei Doppelleistungen
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Kurz erklärt
- Ein Leistungsträger hat eine Zahlung an eine berechtigte Person geleistet.
- Er wusste nicht, dass die Sozialhilfe bereits eine Leistung erbracht hat.
- Die berechtigte Person hat das Geld erhalten.
- Sie muss das erhaltene Geld an den Sozialhilfeträger zurückgeben.
- Dies gilt, weil der Leistungsträger in Unkenntnis der Sozialhilfe gehandelt hat.