§ 81 – Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Schiedsstellen, normal normal die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, normal normal die Amtsdauer und Amtsführung, normal normal die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, normal normal die Geschäftsführung, normal normal das Verfahren, normal normal die Erhebung und die Höhe der Gebühren, normal normal die Verteilung der Kosten sowie normal normal die Rechtsaufsicht normal normal normal arabic zu bestimmen.
Kurz erklärt
- In jedem Bundesland wird eine Schiedsstelle eingerichtet, die aus Vertretern von Leistungserbringern und Sozialhilfeträgern besteht.
- Die Schiedsstelle hat einen unparteiischen Vorsitzenden, der gemeinsam von den beteiligten Organisationen bestellt wird.
- Die Mitglieder der Schiedsstelle arbeiten ehrenamtlich und sind unabhängig in ihren Entscheidungen.
- Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Details zur Schiedsstelle regeln, wie Anzahl der Mitglieder, Amtsdauer und Entschädigungen.