§ 76 – Inhalt der Vereinbarungen
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie normal normal die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). normal normal normal arabic (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen: die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, normal normal der zu betreuende Personenkreis, normal normal Art, Ziel und Qualität der Leistung, normal normal die Festlegung der personellen Ausstattung, normal normal die Qualifikation des Personals sowie normal normal die erforderliche sächliche Ausstattung. normal normal normal arabic (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, normal normal der Maßnahmepauschale sowie normal normal einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). normal normal normal arabic Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
Kurz erklärt
- In schriftlichen Vereinbarungen mit Leistungserbringern müssen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Leistungen festgelegt werden.
- Wesentliche Leistungsmerkmale in der Vereinbarung umfassen die notwendigen Anlagen, den Personenkreis, Art und Qualität der Leistung sowie die Qualifikation des Personals.
- Die Vergütungsvereinbarung beinhaltet eine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, eine Maßnahmepauschale und einen Investitionsbetrag für notwendige Anlagen.
- Öffentliche Förderungen müssen in die Vergütung einfließen, und die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert.
- Abweichend von den genannten Regelungen können alternative Vergütungsverfahren in Absprache mit Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.