§ 70 – Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. (2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. (3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. (4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Kurz erklärt
- Personen mit eigenem Haushalt können Unterstützung zur Haushaltsführung erhalten, wenn sie oder ihre Mitbewohner dazu nicht in der Lage sind.
- Diese Unterstützung ist in der Regel vorübergehend und soll helfen, eine stationäre Unterbringung zu vermeiden.
- Die Leistungen umfassen persönliche Betreuung und notwendige Tätigkeiten zur Haushaltsführung.
- Angemessene Kosten für eine haushaltsführende Person sowie Beiträge zur Altersvorsorge können erstattet werden.
- In besonderen Fällen können auch Kosten für die vorübergehende Unterbringung von Haushaltsangehörigen übernommen werden.