Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 67
§ 67 – Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Kurz erklärt
- Menschen mit besonderen Lebensverhältnissen und sozialen Schwierigkeiten haben Anspruch auf Unterstützung.
- Diese Unterstützung wird gewährt, wenn die Betroffenen sich nicht selbst helfen können.
- Leistungen aus anderen Vorschriften haben Vorrang vor dieser Unterstützung.
- Die Regelungen beziehen sich auf das Sozialgesetzbuch.
- Ziel ist es, die sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.