§ 64h – Kurzzeitpflege
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nach § 64g nicht ausreicht. (2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 und 72 des Elften Buches nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege auch erbracht werden durch geeignete Erbringer von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches oder normal normal in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Einrichtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. normal normal normal arabic (3) Soweit während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches erbracht werden.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend ist.
- Kurzzeitpflege kann auch in anderen geeigneten Einrichtungen erfolgen, wenn die zugelassene Einrichtung nicht verfügbar oder unzumutbar ist.
- Die Kurzzeitpflege kann auch während medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen für die Pflegeperson stattfinden.
- Die Regelungen gelten für Pflegebedürftige, die vorübergehend nicht zu Hause betreut werden können.
- Die Kurzzeitpflege soll sicherstellen, dass die Pflegebedürftigen während dieser Zeiten gut versorgt sind.